Ob du in der Schweiz arbeiten darfst, hängt stark von deiner Staatsangehörigkeit und deinem Aufenthaltsstatus ab. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt grundsätzlich die Personenfreizügigkeit. Für Personen aus Drittstaaten gelten deutlich strengere Zulassungsvoraussetzungen.
Bei Bewerbungen aus dem Ausland sollte die Arbeitsberechtigung korrekt und knapp eingeordnet werden. Falsche oder unklare Angaben wie «EU-Bewilligung» oder «Work permit guaranteed» helfen weder dir noch dem Arbeitgeber.
EU/EFTA: vereinfachter Zugang
EU/EFTA-Staatsangehörige profitieren vom Freizügigkeitsabkommen. Für eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten wird bei einem Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbewilligung beantragt; die Anmeldung erfolgt nach Ankunft und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde. Bei Tätigkeiten bis zu drei Monaten gilt grundsätzlich das Meldeverfahren.
Je nach Dauer des Arbeitsvertrags kommen insbesondere eine Kurzaufenthaltsbewilligung L oder eine Aufenthaltsbewilligung B in Betracht.
Wenn du EU/EFTA-Staatsangehöriger bist und dich aus dem Ausland bewirbst, kannst du im CV knapp «EU/EFTA – Personenfreizügigkeit» oder deine bereits bestehende Schweizer Bewilligung angeben, wenn dies Unsicherheit beim Arbeitgeber reduziert.
Drittstaaten: Stellenangebot reicht nicht
Für Staatsangehörige ausserhalb EU/EFTA gelten strengere Regeln. Das SEM hält ausdrücklich fest, dass ein Stellenangebot allein nicht genügt.
Grundsätzlich werden gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen, insbesondere Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Fachkräfte. Die Zulassungen sind kontingentiert. Der künftige Arbeitgeber muss das Bewilligungsgesuch stellen und unter anderem nachweisen, dass keine geeignete Person aus dem Schweizer beziehungsweise EU/EFTA-Arbeitsmarkt verfügbar war.
Was im CV angeben?
Wenn eine bestehende Arbeitsberechtigung ein Vorteil ist, kann sie knapp bei den persönlichen Angaben genannt werden.
Aufenthaltsbewilligung B
Grenzgängerbewilligung G
EU/EFTA-Staatsangehörigkeit – Personenfreizügigkeit
Gib nur an, was tatsächlich zutrifft. Eine Bewilligung, die erst nach einer Anstellung beantragt werden kann, sollte nicht so dargestellt werden, als sei sie bereits vorhanden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
EU/EFTA-Grenzgänger können in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz arbeiten. Voraussetzung ist grundsätzlich die regelmässige Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz; das SEM nennt mindestens einmal pro Woche.
Für Grenzgänger aus Drittstaaten gelten zusätzliche Voraussetzungen und arbeitsmarktliche Regeln.
Ausländische Diplome
Bei nicht reglementierten Berufen ist eine formelle Anerkennung eines ausländischen Abschlusses nicht immer notwendig. Bei reglementierten Berufen kann sie dagegen Voraussetzung für die Berufsausübung sein.
Im CV sollte die offizielle Abschlussbezeichnung erhalten bleiben. Eine erklärende Übersetzung ist möglich, sollte aber keinen Schweizer Abschluss vortäuschen.
Adresse und Umzugsbereitschaft
Wenn du noch im Ausland wohnst, darf die aktuelle Adresse natürlich im CV stehen. Falls du einen Umzug in die Schweiz konkret planst, kannst du das zusätzlich kurz angeben.
Umzug in die Region Basel bei Stellenantritt vorgesehen
Bewilligung immer aktuell prüfen
Ausländerrecht und einzelne Verfahren können sich ändern. Verbindliche Auskunft geben das Staatssekretariat für Migration sowie die zuständigen kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Arbeitsberechtigung klar statt kompliziert darstellen
SwissCVPilot bietet persönliche Angaben als optionale Felder, damit Bewilligung oder Arbeitsberechtigung nur dann sichtbar werden, wenn sie für die Bewerbung sinnvoll sind.
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